Beiträge als Sonderausgaben

Zinsoptimierung und Umschuldung

Die Abzugsfähigkeit erhöht sich jährlich um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 dann der volle Betrag angerechnet werden. Maximal können in 2019 88 % der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG abgesetzt werden. Der absolute Höchstbetrag liegt derzeit für Ledige bei 24.305 Euro und für zusammen veranlagte Verheiratete 48.610 Euro jährlich. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

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